Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Innovationspartnerschaften
§ 191.
Der geschätzte Auftragswert einer Innovationspartnerschaft ist der geschätzte Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten während sämtlicher Phasen der geplanten Innovationspartnerschaft sowie der im Rahmen der Innovationspartnerschaft zu entwickelnden und in weiterer Folge zu beschaffenden Waren, Dienst- oder Bauleistungen.
Schlagworte
Forschungstätigkeit, Dienstleistung
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206892
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