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§ 18 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Innovationspartnerschaften

§ 18.

Der geschätzte Auftragswert einer Innovationspartnerschaft ist der geschätzte Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten während sämtlicher Phasen der geplanten Innovationspartnerschaft sowie der im Rahmen der Innovationspartnerschaft zu entwickelnden und in weiterer Folge zu beschaffenden Waren, Dienst- oder Bauleistungen.

Schlagworte

Forschungstätigkeit, Dienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206719

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