5. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes Schwellenwerte
§ 185.
(1) Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert
- 1. bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVI mindestens 1 Million Euro beträgt, oder
- 2. bei Lieferaufträgen und allen übrigen Dienstleistungsaufträgen mindestens 443 000 Euro (Anm. 1) beträgt, oder
- 3. bei Bauaufträgen mindestens 5 548 000 Euro (Anm. 2) beträgt.
(2) Wettbewerbe von Sektorenauftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer mindestens 443 000 Euro(Anm. 1) beträgt.
(3) Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer den in Abs. 2 genannten Betrag nicht erreicht.
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Anm. 1: gemäß K, BGBl. II Nr. 358/2019, ab 1.1.2020: 428 000 Euro
- gemäß K, BGBl. II Nr. 560/2021, ab 1.1.2022: 431 000 Euro
- gemäß K, BGBl. II Nr. 374/2023, ab 1.1.2024: 443 000 Euro
Anm. 2: ab 1.1.2020: 5 350 000 Euro
- ab 1.1.2022: 5 382 000 Euro
- ab 1.1.2024: 5 538 000 Euro)
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2023
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206886
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