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§ 183 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Verpflichtungen für Sektorenauftraggeber im Bereich der Förderung von Erdöl oder Gas

§ 183.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Sektorenauftraggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete in Österreich zum Zweck der Förderung von Erdöl oder Gas im Sinne des § 174 nutzen. Bei der Vergabe von Aufträgen haben diese Sektorenauftraggeber ausschließlich die unionsrechtlichen Grundfreiheiten, das Diskriminierungsverbot und die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter zu beachten. Insbesondere haben diese Sektorenauftraggeber den Unternehmern, die ein Interesse an solchen Aufträgen haben können, ausreichende und rechtzeitige Informationen über die zu vergebenden Aufträge zur Verfügung zu stellen. Der Zuschlag hat aufgrund objektiver, nicht diskriminierender Kriterien zu erfolgen.

(2) Ein Sektorenauftraggeber im Sinne des Abs. 1 hat jeden vergebenen Auftrag gemäß § 225 bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung bekannt zu geben. § 231 Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus hat ein Sektorenauftraggeber gemäß Abs. 1 jeden vergebenen Auftrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäßAnhang VII zur Verfügung stellt; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden. Der Sektorenauftraggeber hat die Metadaten für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndatenquelle sowie das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40276086

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