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§ 17 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Rahmenvereinbarungen und
bei dynamischen Beschaffungssystemen

§ 17.

Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist der für ihre gesamte Laufzeit geschätzte Gesamtwert aller aufgrund dieser Rahmenvereinbarung oder dieses dynamischen Beschaffungssystems voraussichtlich zu vergebenden Aufträge.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206718