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§ 11 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe mehrerer öffentlicher Auftraggeber

§ 11.

(1) Öffentliche Auftraggeber, die diesem Bundesgesetz unterliegen, können mit öffentlichen Auftraggebern gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/24/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens vereinbaren, Vergabeverfahren gemeinsam durchzuführen. Sofern dies nicht bereits in einer im Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und anderen beteiligten Mitgliedstaaten der EU oder sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens geregelt ist, ist in der Vereinbarung zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern jedenfalls festzulegen:

  1. 1. welcher öffentliche Auftraggeber für die Durchführung welchen Teiles des Vergabeverfahrens zuständig ist (Zuständigkeiten der Parteien),
  2. 2. die jeweils anwendbaren nationalen Regelungen und
  3. 3. die interne Organisation des Vergabeverfahrens, einschließlich der Durchführung des Verfahrens, der Zuständigkeit zum Abschluss der Verträge und der Verteilung der zu beschaffenden Leistungen.

(2) Wird eine zentrale Beschaffungstätigkeit für einen öffentlichen Auftraggeber durch eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 16 der Richtlinie 2014/24/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, so unterliegt

  1. 1. die Durchführung des Vergabeverfahrens,
  2. 2. die Vergabe eines Auftrages im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems,
  3. 3. die Durchführung eines erneuten Aufrufes zum Wettbewerb gemäß einer Rahmenvereinbarung und
  4. 4. im Falle der Vergabe eines Auftrages aufgrund einer Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb die Festlegung, welcher Partei der Rahmenvereinbarung der Zuschlag erteilt werden soll,
  1. den Regelungen des Sitzstaates der zentralen Beschaffungsstelle.

(3) Gründen öffentliche Auftraggeber mit öffentlichen Auftraggebern gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/24/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens zur gemeinsamen Durchführung von Vergabeverfahren einen Rechtsträger, der öffentlicher Auftraggeber gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/24/EU ist, so haben die beteiligten öffentlichen Auftraggeber gemäß den auf den Rechtsträger anwendbaren Regelungen die auf den Rechtsträger anwendbaren nationalen Vergaberegelungen eines der folgenden Mitgliedstaaten oder einer der folgenden Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu vereinbaren:

  1. 1. die nationalen Vergaberegelungen des Sitzstaates des Rechtsträgers oder
  2. 2. die nationalen Vergaberegelungen jenes Mitgliedstaates der EU oder jener Vertragspartei des EWR-Abkommens, in dem der Rechtsträger seine Tätigkeiten entfaltet.

(4) Eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder eine Gründung gemäß Abs. 3 darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden verbindlichen öffentlich-rechtlichen Regelungen zu umgehen, denen die beteiligten öffentlichen Auftraggeber in ihren Sitzstaaten unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206712

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