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§ 107 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Barrierefreiheit

§ 107.

(1) Bei der Beschaffung einer Leistung, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen ist, sind die technischen Spezifikationen so festzulegen, dass die Kriterien der Konzeption für alle Anforderungen einschließlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Bestehen verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union, so müssen die technischen Spezifikationen darauf Bezug nehmen, soweit solche Kriterien betroffen sind.

(2) Von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 kann in sachlich begründeten Fällen abgesehen werden. Dies ist insbesondere der Fall

  1. 1. wenn der öffentliche Auftraggeber bei Leistungen oder Teilen der Leistung davon ausgehen kann, dass keine Nutzung der Leistung oder Teilen davon durch Menschen mit Behinderung zu erwarten ist, oder
  2. 2. soweit die geschätzten zusätzlichen Kosten aufgrund der Berücksichtigung der Kriterien unverhältnismäßig sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206808

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