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§ 66 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

2. Unterabschnitt

Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten Allgemeine Bestimmungen

§ 66.

Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206625

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