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§ 64 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

9. Abschnitt

Entgegennahme, Öffnung, Prüfung und Ausscheiden von Angeboten

1. Unterabschnitt

Entgegennahme und Öffnung von Angeboten Entgegennahme der Angebote

§ 64.

(1) Der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters ist zu dokumentieren.

(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.

(3) Die Angebote sind so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.

(4) Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206623

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