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§ 62 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Form der Angebote

§ 62.

(1) Angebote müssen die in der Ausschreibung vorgeschriebene Form aufweisen.

(2) Ein Bieter darf nur ein elektronisches Angebot oder ein Angebot in Papierform abgeben.

(3) Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben.

(4) Angebote in Papierform müssen so ausgefertigt sein, dass Veränderungen bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen oder Ergänzungen des Angebotes müssen eindeutig und klar erkennbar sein und sind so durchzuführen, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur oder Ergänzung vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt werden.

Schlagworte

Zahlenfehler

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206621

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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