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§ 4 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

2. Hauptstück

Geltungsbereich, Grundsätze

1. Abschnitt

Persönlicher Geltungsbereich Die zur Anwendung dieses Bundesgesetzes verpflichteten Auftraggeber

§ 4.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Konzessionsvergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern gemäß Abs. 2 und von Sektorenauftraggebern gemäß Abs. 3 (Auftraggeber).

(2) Öffentliche Auftraggeber sind

  1. 1. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, oder
  2. 2. Einrichtungen, die
  1. a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
  2. b) zumindest teilrechtsfähig sind und
  3. c) überwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind, oder
  1. 3. Verbände, die aus einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen.

(3) Sektorenauftraggeber sind

  1. 1. öffentliche Auftraggeber gemäß Abs. 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß Anhang I ausüben (öffentliche Sektorenauftraggeber), oder
  2. 2. öffentliche Unternehmen, die eine Sektorentätigkeit gemäß Anhang I ausüben, oder
  3. 3. private Auftraggeber, die nicht unter Abs. 2 oder Z 1 oder 2 fallen und eine Sektorentätigkeit gemäß Anhang I auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten gemäß Abs. 4 ausüben.

(4) Besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die von der zuständigen Behörde im Wege einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift gewährt wurden, um die Ausübung einer Sektorentätigkeit auf einen oder mehrere Rechtsträger zu beschränken, wenn dies dazu führt, dass die Möglichkeit der Ausübung dieser Sektorentätigkeit durch andere Rechtsträger wesentlich eingeschränkt wird. Rechte, die aufgrund objektiver Kriterien in einem angemessen bekannt gemachten Verfahren oder die in einem inAnhang II angeführten Verfahren gewährt wurden, sind keine besonderen oder ausschließlichen Rechte gemäß dem ersten Satz.

(5) Ein öffentliches Unternehmen gemäß Abs. 3 Z 2 ist jedes Unternehmen, auf das ein öffentlicher Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar

  1. 1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält oder
  2. 2. über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
  3. 3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206563

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