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§ 17 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Vorherige Erkundung des Marktes

§ 17.

Vor Einleitung eines Konzessionsvergabeverfahrens kann ein Auftraggeber zur Vorbereitung vorherige Markterkundungen durchführen und potentiell interessierte Unternehmer über seine Pläne und Anforderungen informieren. Im Rahmen der Markterkundungen kann sich der Auftraggeber insbesondere von Dritten beraten lassen. Er kann die solcherart eingeholten Informationen für die Planung und Durchführung des Konzessionsvergabeverfahrens nutzen, sofern dadurch der Wettbewerb nicht verzerrt oder gegen die Grundsätze des Konzessionsvergabeverfahrens verstoßen wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206576

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