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§ 103 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Statistische Verpflichtungen

§ 103.

(1) Der Verfassungsgerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben auf der Grundlage der von ihnen im vorangehenden Kalenderjahr entschiedenen Verfahren in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes bis zum 1. März jeden Jahres der Bundesministerin für Justiz einen statistischen Bericht mit den nachfolgenden Angaben zu übermitteln:

  1. 1. Informationen über die häufigsten Ursachen einer falschen Anwendung oder Rechtsunsicherheit,
  2. 2. Informationen über Fälle von Betrug, Bestechung, Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten,
  3. 3. durchschnittliche Verfahrensdauer und
  4. 4. Anzahl und Art der Entscheidungen.

(2) Die Verwaltungsgerichte der Länder haben bis zum 1. März jeden Jahres der jeweiligen Landesregierung einen statistischen Bericht gemäß Abs. 1 zu übermitteln. Dieser ist von der jeweiligen Landesregierung der Bundesministerin für Justiz unverzüglich zu übermitteln.

(3) Die Bundesministerin für Justiz hat aufgrund der Berichte gemäß Abs. 1 und 2 den Überwachungsbericht gemäß Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2014/23/EU zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40276009

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