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§ 2 UStBLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 2.

Eine vergleichbare Zielsetzung liegt nicht vor, wenn der Unternehmer nachweist, dass die Anwendung des § 1 Z 5 bis 9 zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass die Bildungsleistungen überwiegend an Unternehmer erbracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2018

Gesetzesnummer

20010290

Dokumentnummer

NOR40206431

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