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§ 4 2. BRBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Rechtswirkungen der Aufzählung einer Rechtsvorschrift in der Anlage

§ 4.

(1) Eine in derAnlage aufgezählte Rechtsvorschrift bleibt in ihrer am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiter aufrecht.

(2) Enthält dieAnlage für eine Rechtsvorschrift ein Außerkrafttretensdatum, so tritt diese spätestens mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.

(3) Ein in derAnlage aufgezähltes Bundesgesetz, das durch Kundmachung nach dem 31. Dezember 1945 in der geltenden Fassung wiederverlautbart wurde, gilt mit dem der Herausgabe bzw. Kundmachung der – bei mehrfacher Wiederverlautbarung der zeitlich letzten – Wiederverlautbarung folgenden Tag (§ 6 des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/1947; Art. 49a Abs. 3 B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 350/1981, des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 659/1996 in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 82/1997 oder des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003) als Bundesgesetz mit dem wiederverlautbarten Text.

(4) Im Übrigen ändert sich durch die Aufzählung einer Rechtsvorschrift in derAnlage weder ihr Titel oder ihre Eigenschaft als Gesetz oder als Verordnung, noch tritt eine bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift dadurch wieder in Kraft oder wird eine als Landesrecht geltende Rechtsvorschrift oder eine Bestimmung einer solchen Rechtsvorschrift dadurch zum Bestandteil des Bundesrechts.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20010285

Dokumentnummer

NOR40206187