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§ 4 TUK-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.2018

Qualitätssicherung

§ 4.

Im Interesse der Durchsetzung einer nationalen Kontrollstrategie und zur Sicherung einheitlicher Standards bei der Durchführung der technischen Unterwegskontrollen stellt die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft personelle und technische Ressourcen, welche die in § 10a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, zur Verfügung, um die Mitwirkung an der Durchführung

  1. 1. von organisierten gemeinsamen Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für an der technischen Unterwegskontrolle Beteiligte sowie
  2. 2. von zwischen zwei oder mehreren Bundesländern abgestimmten technischen Unterwegskontrollen im Ausmaß von jährlich mindestens zwölf Kontrollen
  1. sicherstellen zu können.

Schlagworte

Prüfstellenverordnung, Schulungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018

Gesetzesnummer

20010279

Dokumentnummer

NOR40205977

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