Kontaktstelle
§ 2.
(1) Als österreichische Kontaktstelle gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/47/EU wird die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft benannt.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat als Kontaktstelle gemäß Abs. 1
- 1. die in Art. 18 der Richtlinie 2014/47/EU genannten Maßnahmen mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu koordinieren,
- 2. die in Art. 20 der Richtlinie 2014/47/EU genannten Daten an die Europäische Kommission weiterzuleiten und
- 3. den Austausch aller sonstigen Informationen mit den und die Unterstützung der Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018
Gesetzesnummer
20010279
Dokumentnummer
NOR40205975
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