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§ 6 UniFinV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Zuteilung der Mittel

§ 6.

(1) Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot.

(2) Die Berechnung der Höhe der nach denWettbewerbsindikatoren 1a und 1b sowie 2a und 2b zu vergebenden Mittel erfolgt, nachdem die Daten für die Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b sowie 2a und 2b qualitätsgeprüft wurden. Bis zur Verfügbarkeit der qualitätsgeprüften Indikatoren erfolgt die Zuteilung der Zuweisungsbeträge in monatlichen a-conto-Zahlungen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20010276

Dokumentnummer

NOR40205813

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