§ 3.
Die Aufnahme einer Rebsorte in die Liste gemäß § 1 (für Qualitätswein und Landwein geeignete Rebsorten) und in die Liste gemäß § 2 (für Rebsortenweine geeignete Rebsortenbe) bedarf einer eingehenden Prüfung des Namens der betroffenen Rebsorte, um eine Täuschung des Konsumenten hinsichtlich einer Herkunft oder einer Verwechslungsfähigkeit mit bestehenden Rebsorten auszuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2018
Gesetzesnummer
20010268
Dokumentnummer
NOR40205538
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