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Artikel 1 Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung für die von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen erbrachten Leistungen für 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.2018

Artikel 1

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2014 mit insgesamt 1 813 827,01 Euro festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20010260

Dokumentnummer

NOR40204845

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