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§ 5 Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Theoretische Prüfung

§ 5.

(1)   Die Prüfung umfasst den Gegenstand Grundlagen der Medienwirtschaft. Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Medienwirtschaft (Bereiche, Aufgaben, Produkte und Dienstleistungen),
  2. 2. Grundlagen der Informations- und Kommunikationstechnik,
  3. 3. Marketing,
  4. 4. Kalkulation betrieblicher Leistungen,
  5. 5. Konzeption von Medienprodukten und Mediendienstleistungen,
  6. 6. Projektmanagement.

(2)  Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Informationstechnik

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20010258

Dokumentnummer

NOR40204740

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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