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§ 2 GKE-V 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.2024

Meldeverpflichtung

§ 2.

(1)  Meldepflichtige Institute haben unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 und 2 BWG die Meldung granularer Kreditdaten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 und die Meldung von Stammdaten gemäß § 4 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.

(2)  Meldepflichtige Institute, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG oder die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG sind, haben gemäß § 75 Abs. 1a BWG die Meldung von Verbriefungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie von damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen gemäß § 3 Abs. 3 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Handelt es sich beim übergeordneten Kreditinstitut nicht um das verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, so ist die Meldung von diesem zu erstatten.

(3)  Meldungen von meldepflichtigen Instituten gemäß § 1 Z 1 lit. a und b mit Sitz im Inland haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser meldepflichtigen Institute gemäß § 10 BWG gesondert auszuweisen sind. Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. c und d haben die Meldung durch die im Inland befindliche Zweigstelle zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024

Gesetzesnummer

20010247

Dokumentnummer

NOR40262383

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