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§ 10 Zahntechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Prüfarbeit

§ 10.

(1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Zahnersatzes und/oder von kieferorthopädischen Geräten sowie auf die Anwendung digitaler Techniken in der Zahntechnik unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in 22 Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfarbeit ist nach 24 Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Passgenauigkeit,
  2. 2. Ästhetik,
  3. 3. Form und Funktion,
  4. 4. technische Verwertbarkeit.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010246

Dokumentnummer

NOR40204591

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