Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 8.
(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Arbeiten zu umfassen:
- 1. Erstellen eines einfachen Leistungsverzeichnisses,
- 2. Abrechnen eines einfachen Bauvorhabens mittels Abrechnungssoftware.
Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden ausgeführt werden kann. Hierbei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer von zwei Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b eine Dauer von drei Stunden zu Grunde zu legen.
(3) Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. korrekte und vollständige Erstellung des Leistungsverzeichnisses,
- 2. korrekte Massenermittlung,
- 3. korrekte Abrechnung,
- 4. fachgerechte Arbeitsweise.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010239
Dokumentnummer
NOR40204486
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