Bautechnik
§ 6.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werkstoffe, Baustoffe und Hilfsstoffe,
- 2. Arbeits- und Fertigungsverfahren,
- 3. Arbeits- und Bauablauf,
- 4. Baukonstruktion,
- 5. Bauabrechnung.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Arbeitsverfahren, Arbeitsablauf
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010239
Dokumentnummer
NOR40204484
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