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§ 11 Bautechnische Assistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2023

früher § 12

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

§ 11.

(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 11 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Bautechnische Assistenz treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen de6r7 §§ 4 bis 10 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Bautechnische Assistenz treten mit 1. Januar 2019 in Kraft.

(3) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Bautechnische Assistenz ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2019, deren zweites Lehrjahr vor dem 31. Mai 2020 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2021 endet, können nicht in diesen Lehrberuf eintreten, auch wenn dies auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht.

früher § 12

Schlagworte

Lehrzeit

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20010239

Dokumentnummer

NOR40252422

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