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§ 3 EFZ-DV-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Antragstellung

§ 3.

Die Zuschüsse nach § 53b Abs. 2 Z 3 ASVG und die Differenzvergütung nach § 53b Abs. 3 ASVG werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Antrag, der nach Möglichkeit mittels elektronischer Datenfernübertragung zu stellen ist, hat folgende, für die Gewährung und Abwicklung dieser Leistungen erforderliche Daten zu enthalten: (Anm. 1)

  1. 1. Name und Adresse des Dienstgebers/der Dienstgeberin und seines/ihres Unternehmens (§ 2 Abs. 2 und 3);
  2. 2. Name und Versicherungsnummer oder Geburtsdatum des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin, aufgrund dessen/deren Arbeitsverhinderung der Zuschuss beantragt wird;
  3. 3. Glaubhaftmachung der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderung nach § 53b Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 ASVG;
  4. 4. Rechtsgrundlage, Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung sowie Angabe, ob Anspruch auf Sonderzahlung besteht;
  5. 5. Beginn des Dienstverhältnisses und Angabe, ob das Arbeitsjahr im Sinne des § 4 Abs. 2 das Kalenderjahr ist;
  6. 6. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Differenzvergütung im Sinne des § 53b Abs. 3 ASVG.

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Anm. 1: Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 304/2019 lautet: „§ 3 zweiter Satz lautet: „Der Antrag … zu enthalten:““. Offensichtlich soll nur der erste Teil des zweiten Satzes bis zum Doppelpunkt novelliert werden und die Aufzählung unverändert bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010237

Dokumentnummer

NOR40218558

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