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§ 19 TSch-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Aufzeichnungen

§ 19.

Die Leiterin oder der Leiter des Tierheimes hat ein Vormerkbuch gemäß § 29 Abs. 3 TSchG zu führen, wobei er zur Führung der erforderlichen Aufzeichnungen Hilfspersonen heranziehen darf. Das Vormerkbuch kann auch elektronisch geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40204325

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