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§ 4 DGV 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO

§ 4.

(1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Erfordernisse

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

-

 

Wachtmeister

9 Jahre

 

Oberwachtmeister

Abs. 3 Z 1

GL

13 Jahre

Abs. 3 Z 2

Stabswachtmeister

ab FG 1

-

Abs. 3 Z 2

GL

21 Jahre

Abs. 4 Z 1

Oberstabswachtmeister

FG 1

17 Jahre

 

FG 2

15 Jahre

 

ab FG 3

13 Jahre

 

GL

29 Jahre

Abs. 4 Z 2

Offiziersstellvertreter

FG 1

25 Jahre

 

FG 2

21 Jahre

 

FG 3 und 4

19 Jahre

 

ab FG 5

17 Jahre

 

FG 2

31 Jahre

 

Vizeleutnant

FG 2

27 Jahre

Abs. 5 Z 2

FG 2

25 Jahre

Abs. 5 Z 1

FG 3 und 4

25 Jahre

 

ab FG 5

23 Jahre

 

    

(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

(3) Die erfolgreich abgeschlossene Stabsunteroffiziersausbildung oder der erfolgreiche Abschluss gleichwertiger Ausbildungen

  1. 1. ersetzt das erforderliche Besoldungsdienstalter von neun Jahren hinsichtlich des Erreichens des Dienstgrades Oberwachtmeister und
  2. 2. ist jedenfalls Voraussetzung zur Erreichung des Dienstgrades Stabswachtmeister oder eines höheren Dienstgrades nach Abs. 1.

(4) Durch Militärpersonen, die die in Abs. 3 genannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, ist auch in der Grundlaufbahn zu führen

  1. 1. der Dienstgrad Oberstabswachtmeister ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 21 Jahren und
  2. 2. der Dienstgrad Offiziersstellvertreter ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 29 Jahren.

(5) Der Dienstgrad Vizeleutnant ist auch in der Funktionsgruppe 2 zu führen

  1. 1. durch die Zugskommandanten ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 25 Jahren und
  2. 2. in den Fällen einer früheren mindestens achtjährigen Verwendung als Zugskommandant ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 27 Jahren.

(6) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Abs. 1 bis 4.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2019

Gesetzesnummer

20010227

Dokumentnummer

NOR40217030

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