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§ 3a NLAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2023

Registrierung von Zertifizierungsstellen

§ 3a.

(1) Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Unternehmen mit Sitz im Inland ausstellen und Unternehmen und Betriebe mit Sitz im Inland kontrollieren, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat haben, bei der zuständigen Behörde zu registrieren. Sie werden auf Antrag registriert, wenn sie

  1. 1. eine aufrechte Vereinbarung mit einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zertifizierung von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen im Sinne dieser Verordnung nachweisen,
  2. 2. die Anforderungen der Normen ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17021-1:2015, 17021-2:2019 und 17021-3:2019 oder der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17065: 2013 erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO 19011: 2018 genügen und
  3. 3. sich verpflichten, im Sinne des § 11a Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden und dieser die dort festgelegten Betretungsrechte zu gewähren.

(2) Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name und zustellfähige Anschrift der Zertifizierungsstelle,
  2. 2. Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen und
  3. 3. alle Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen.

(3) Die Registrierung hat das Datum der Registrierung und eine einmalige Registriernummer zu enthalten und ist auf der Homepage der zuständigen Behörde bekannt zu geben.

(4) Die zuständige Behörde hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023

Gesetzesnummer

20010217

Dokumentnummer

NOR40251990

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