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§ 12 NLAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.2.2026

Kostenersatz

§ 12.

(1) Im Rahmen der Vollziehung gemäß § 3 kann die AMA als Systembetreiberin für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Unternehmen und Zertifizierungsstellen einheben:

  1. 1. Registrierung (§ 6),
  2. 2. Überwachung der Massenbilanz (§ 7),
  3. 3. Prüfung der einzubeziehenden Zertifizierungsstellen (§ 8),
  4. 4. Durchführung der Überwachung (§ 10), sowie
  5. 5. Anordnung von Maßnahmen (§ 11).

(2) Die Höhe des Kostenersatzes ist in geeigneter Weise von der AMA als Systembetreiberin kundzumachen.

(3) Im Rahmen der Vollziehung gemäß § 11a kann die AMA für folgende Tätigkeiten im Inland einen angemessenen Kostenersatz von Zertifizierungsstellen einheben:

  1. 1. Registrierung von Zertifizierungsstellen (§ 3a) sowie
  2. 2. Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen (§ 11a Abs. 2).

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

20010217

Dokumentnummer

NOR40276189

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