Artikel 34
Abschnitt 34
- (a)Der Generalsekretär wird der Regierung eine Liste der in diesem Artikel genannten Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.
- (b)Die Regierung wird der OSZE für alle in diesem Artikel genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung stellen. Dieser Ausweis dient zur Identitätsfeststellung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203294
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