Artikel I
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff
- (a)„Regierung“: die zuständigen Behörden der Republik Österreich;
- (b)„OSZE": die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, welche sich aus ihren Strukturen, einschließlich der Parlamentarischen Versammlung der OSZE, zusammensetzt;
- (c)„Generalsekretär“: den Generalsekretär der OSZE oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, im Namen des Generalsekretärs zu handeln;
- (d)„Amtssitz der OSZE“: die von der OSZE in Übereinstimmung mit diesem Abkommen benutzten Räumlichkeiten in Österreich;
- (e)„Teilnehmerstaat": einen Staat, welcher die Schlussakte von Helsinki von 1975 unterzeichnet hat oder als solcher von einem beschlussfassenden Organ der OSZE anerkannt wurde;
- (f)„Kooperationspartner": einen Staat in besonderer Beziehung zur OSZE, der als solcher von einem beschlussfassenden Organ der OSZE anerkannt wurde;
- (g)„Angestellter der OSZE": den Generalsekretär, die Leiter der Strukturen und alle anderen Angestellten im Sinne der Personalstatuten und Dienstvorschriften der OSZE sowie alle Mitarbeiter des Internationalen Sekretariats der Parlamentarischen Versammlung der OSZE. Die an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundensätzen bezahlten Personen sind von dieser Begriffsbestimmung ausgenommen;
- (h)„Vorsorgefonds“: jeden von der OSZE als ein Instrument der sozialen Sicherheit errichteten Fonds.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203160
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