§ 3.
Im Rahmen der Abgabe ist insbesondere über die möglichen Testergebnisse und deren Folgen, Bedeutung und Tragweite sowie über das diagnostische Fenster bei einem negativen Testergebnis aufzuklären.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018
Gesetzesnummer
20010208
Dokumentnummer
NOR40202992
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