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ARTIKEL 1 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

ARTIKEL 1

ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH

Der Zweck dieses Abkommens ist die Gewährleistung des Schutzes von klassifizierten Informationen, die im Rahmen der Kooperation zwischen den Parteien ausgetauscht oder erzeugt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010199

Dokumentnummer

NOR40201979

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