ARTIKEL 1
ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH
Der Zweck dieses Abkommens ist die Gewährleistung des Schutzes von klassifizierten Informationen, die im Rahmen der Kooperation zwischen den Parteien ausgetauscht oder erzeugt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010199
Dokumentnummer
NOR40201979
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