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§ 76 ZaDiG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

4. Abschnitt

Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum Anwendungsbereich

§ 76.

(1) Dieser Abschnitt gilt für

  1. 1. Zahlungsvorgänge in Euro,
  2. 2. innerstaatliche Zahlungsvorgänge in der Währung des Mitgliedstaats, der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehört,
  3. 3. Zahlungsvorgänge, bei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat durchgeführt wird und – bei grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen – der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet.

(2) Dieser Abschnitt ist auf in Abs. 1 nicht genannte Zahlungsvorgänge anzuwenden, sofern nicht zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister etwas anderes vereinbart wurde. § 77 Abs. 2 und § 78 können die Parteien vertraglich nicht abbedingen. Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister jedoch für Zahlungsvorgänge innerhalb der Union eine längere Frist als jene gemäß § 77 Abs. 1, 3 oder 4, so darf diese längere Frist vier Geschäftstage ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags (§ 72) nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201219