Bedingungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen
§ 5a.
(1) Zur Sicherung der Stabilität und Integrität von Zahlungssystemen verfügen Zahlungsinstitute und E‑Geld-Institute, die die Teilnahme an im Einklang mit der Richtlinie 98/26/EG benannten Systemen beantragen oder an solchen Systemen teilnehmen, über
- 1. eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Sicherung der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer ergriffen wurden,
- 2. eine Beschreibung der Regelungen zur Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Zahlungsinstituts oder EGeld-Instituts für die Zahlungsdienste oder EGeld-Dienste, die es zu erbringen beabsichtigt, einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, sowie eine Beschreibung der Regelungen für die Nutzung von Diensten der Informations- und Kommunikationstechnologie des Zahlungsinstituts oder EGeld-Instituts, in Bezug auf Art. 6 und 7 der Verordnung (EU) 2022/2554, sowie
- 3. einen Abwicklungsplan im Falle eines Ausfalls.
(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 gilt Folgendes:
- 1. Sichert das Zahlungsinstitut oder EGeld-Institut die Geldbeträge des Zahlungsdienstnutzers durch Hinterlegung von Geldbeträgen auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut oder durch Investition in von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats als solche definierte sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko ab, so enthält die Beschreibung der Sicherungsmaßnahmen
- a) eine Beschreibung der Investitionsstrategie, damit sichergestellt ist, dass die ausgewählten Aktiva sicher und liquide und mit einem niedrigen Risiko verbunden sind,
- b) die Anzahl und Funktionen der Personen, die Zugang zu dem Sicherungskonto haben,
- c) eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontenabstimmungsprozesses, mit dem sichergestellt wird, dass die Geldbeträge des Zahlungsdienstnutzers in seinem Interesse gegen Ansprüche anderer Gläubiger des Zahlungsinstituts oder EGeld-Instituts abgesichert sind, insbesondere im Falle einer Insolvenz,
- d) eine Kopie des Entwurfs des Vertrags mit dem Kreditinstitut, sowie
- e) eine ausdrückliche Erklärung des Zahlungsinstituts oder EGeld-Instituts, dass Art. 10 der Richtlinie (EU) 2015/2366 eingehalten wird.
- 2. Sichert das Zahlungsinstitut oder EGeld-Institut die Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer durch eine Versicherungspolizze oder eine vergleichbare Garantie eines Versicherungsunternehmens oder eines Kreditinstituts ab, so enthält die Beschreibung der Sicherungsmaßnahmen
- a) eine Bestätigung, dass die Versicherungspolizze oder vergleichbare Garantie eines Versicherungsunternehmens oder eines Kreditinstituts von einem Unternehmen stammt, das nicht Teil derselben Gruppe wie das Zahlungsinstitut oder EGeld-Institut ist,
- b) Einzelheiten zum bestehenden Kontenabstimmungsverfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Versicherungspolizze oder vergleichbare Garantie ausreicht, um die Sicherungspflichten des Zahlungsinstituts oder EGeld-Instituts zu jeder Zeit zu erfüllen,
- c) Dauer und Bedingungen einer Verlängerung der Absicherung, sowie
- d) eine Kopie oder einen Entwurf des Versicherungsvertrags oder der vergleichbaren Garantie.
(3) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 2 wird in der Beschreibung nachgewiesen, dass die Regelungen zur Unternehmenssteuerung, die internen Kontrollmechanismen und die Regelungen für die Nutzung von Diensten der Informations- und Kommunikationstechnologie verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind. Darüber hinaus umfassen die Regelungen zur Unternehmenssteuerung und die internen Kontrollmechanismen
- 1. eine Darstellung der vom Zahlungsinstitut oder EGeld-Institut ermittelten Risiken, einschließlich der Art der Risiken und der Verfahren, die das Zahlungsinstitut oder EGeld-Institut zur Bewertung und Vermeidung solcher Risiken eingerichtet hat oder einrichten wird,
- 2. die verschiedenen Verfahren zur Durchführung von regelmäßigen und ständigen Kontrollen, einschließlich Angaben zur Häufigkeit der Kontrollen und zum hierfür zugewiesenen Personal,
- 3. die Rechnungslegungsverfahren, anhand derer das Zahlungsinstitut oder EGeld-Institut seine Finanzinformationen erfassen und melden wird,
- 4. den Namen sowie einen aktuellen Lebenslauf der Person oder der Personen, die für die internen Kontrollfunktionen, einschließlich der regelmäßigen und ständigen Kontrolle sowie der Kontrolle der Einhaltung, verantwortlich ist oder sind,
- 5. die Namen von Prüfern, die keine Abschlussprüfer gemäß Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2006/43/EG sind,
- 6. die Zusammensetzung des Leitungsorgans sowie gegebenenfalls anderer Aufsichtsorgane oder -ausschüsse,
- 7. eine Beschreibung dessen, wie ausgelagerte Aufgaben überwacht und kontrolliert werden, damit die Qualität der internen Kontrollen des Zahlungsinstituts oder EGeld-Instituts nicht beeinträchtigt wird,
- 8. eine Beschreibung dessen, wie alle Agenten und Zweigniederlassungen im Rahmen der internen Kontrollen des Zahlungsinstituts oder EGeld-Instituts überwacht und kontrolliert werden, sowie
- 9. eine Beschreibung der Steuerung der Unternehmensgruppe, falls es sich beim Zahlungsinstitut oder EGeld-Institut um eine Tochtergesellschaft eines regulierten Unternehmens in einem anderen EUMitgliedstaat handelt.
(4) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 3 wird der Abwicklungsplan an die geplante Größe und das geplante Geschäftsmodell des Zahlungsinstituts oder E‑Geld-Instituts angepasst. Der Abwicklungsplan enthält eine Beschreibung der vom Zahlungsinstitut oder E‑Geld-Institut im Falle der Beendigung seiner Zahlungsdienste zu ergreifenden Risikominderungsmaßnahmen, die die Ausführung noch ausstehender Zahlungsvorgänge und die Beendigung bestehender Verträge gewährleisten würden.
(5) Die FMA hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 4 durch die Zahlungsinstitute und E‑Geld-Institute zu überprüfen, soweit dies noch nicht bei der Prüfung der Angaben und Unterlagen gemäß § 9 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 und 2 E‑Geld-Gesetz 2010 im Rahmen des Konzessionsverfahrens erfolgte.
Schlagworte
Risikomanagementverfahren, Informationstechnologie, Verwaltungsprozess, Aufsichtsausschuss
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20010182
Dokumentnummer
NOR40275849
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