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§ 49 ZaDiG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen

§ 49.

Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit des Rahmenvertrags die Vorlage der Vertragsbedingungen und der Informationen gemäß § 48 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201192