3. Abschnitt
Rahmenverträge Anwendungsbereich
§ 46.
Dieser Abschnitt gilt für Zahlungsvorgänge, die von einem Rahmenvertrag erfasst sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
20010182
Dokumentnummer
NOR40201189
3. Abschnitt
Rahmenverträge Anwendungsbereich
§ 46.
Dieser Abschnitt gilt für Zahlungsvorgänge, die von einem Rahmenvertrag erfasst sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
20010182
Dokumentnummer
NOR40201189