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§ 43 ZaDiG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Informationen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister durch einen Zahlungsauslösedienst

§ 43.

Erfolgt die Auslösung eines Zahlungsauftrags durch einen Zahlungsauslösedienstleister, hat er dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers die Referenz des Zahlungsvorgangs zugänglich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201186