2. Abschnitt
Einzelzahlungen Anwendungsbereich
§ 39.
(1) Dieser Abschnitt gilt für Einzelzahlungen, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrags sind.
(2) Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet, Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen, die der Zahlungsdienstnutzer aufgrund eines Rahmenvertrags mit einem anderen Zahlungsdienstleister bereits erhalten hat oder noch erhalten wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
20010182
Dokumentnummer
NOR40201182
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