Währung und Währungsumrechnung
§ 36.
(1) Zahlungen haben in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung zu erfolgen.
(2) Ein Angebot zur Währungsumrechnung vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs an einem Geldautomaten, an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger bedarf der Zustimmung des Zahlers. Im Rahmen eines solchen Angebotes muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
20010182
Dokumentnummer
NOR40201179
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