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§ 30 ZaDiG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Maßnahmen bei Rechtsverstößen und Sicherungsmaßnahmen

§ 30.

(1) Stellt die FMA fest, dass ein Zahlungsinstitut, das über Agenten, Zweigstellen oder im Rahmen des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in Österreich tätig ist, die Vorschriften des 3. und 4. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes nicht einhält, hat sie dies der gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich mitzuteilen.

(2) Erhält die FMA ihrerseits von der gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates eine Mitteilung gemäß Abs. 1, hat sie unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit das betreffende Zahlungsinstitut seine vorschriftswidrige Situation beendet. Sie hat diese Maßnahmen der gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates sowie den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen.

(3) In Notfallsituationen, in denen Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um eine ernste Bedrohung der kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer in Österreich abzuwenden, kann die FMA, parallel zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörde und solange die gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannte zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates noch keine Maßnahmen gemäß Art. 29 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ergriffen hat, Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Maßnahmen gemäß § 94 Abs. 1, treffen.

(4) Sicherungsmaßnahmen gemäß Abs. 3 müssen zweckmäßig und dem mit ihnen verfolgten Zweck, eine ernste Bedrohung für die kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer in Österreich abzuwenden, angemessen sein. Diese Sicherungsmaßnahmen dürfen nicht zu einer Bevorzugung der Zahlungsdienstnutzer eines inländischen Zahlungsinstitutes gegenüber den Zahlungsdienstnutzern von Zahlungsinstituten in anderen Mitgliedstaaten führen. Sicherungsmaßnahmen sind befristet zu setzen und sind zu beenden, sobald die festgestellte ernste Bedrohung abgewendet wurde.

(5) Die FMA hat die gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannte zuständige Behörde und die jedes anderen betroffenen Mitgliedstaates sowie die Kommission und die EBA, sofern es mit der Notfallsituation vereinbar ist, vorab, aber jedenfalls unverzüglich über die gemäß Abs. 3 ergriffenen Sicherungsmaßnahmen und die Gründe hiefür, zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201173

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