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§ 112 ZaDiG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Anordnungen der Aufsichtsperson

§ 112.

In Streitfällen, die sich aus den Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet das Gericht mit Beschluss. Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen Feststellungen von Amts wegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201255