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§ 102 ZaDiG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Strafbestimmung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 260/2012

§ 102.

(1) Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verstößt, indem er

  1. 1. entgegen Art. 3 als Zahlungsdienstleister nicht erreichbar ist,
  2. 2. entgegen Art. 4 Abs. 2 erster Satz nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen gewährleistet wird,
  3. 3. entgegen Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz eine Geschäftsregel beschließt, welche die Interoperabilität beschränkt,
  4. 4. entgegen Art. 4 Abs. 3 die Abwicklung einer Überweisung oder einer Lastschrift durch ein technisches Hindernis behindert,
  5. 5. entgegen Art. 5 Abs. 1, 2, 4 oder 7 eine Überweisung ausführt,
  6. 6. entgegen Art. 5 Abs. 1, 3, 5 oder 6 eine Lastschrift ausführt,
  7. 7. entgegen Art. 5 Abs. 8 für einen dort genannten Auslesevorgang ein Entgelt erhebt,
  8. 8. entgegen Art. 8 für Lastschriften ein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift oder eine andere vereinbarte Vergütung mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung erhebt,
  9. 9. entgegen Art. 9 Abs. 1 als Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu führen ist oder
  10. 1 0.entgegen Art. 9 Abs. 2 als Zahlungsempfänger vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist,
  1. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(2) Die Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß Abs. 1 sind auf Verbraucher nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201245

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