Strafbestimmungen für Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit Echtzeitüberweisungen und Empfängerüberprüfungen
§ 101a.
(1) Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verstößt, indem er
- 1. entgegen Art. 5a Abs. 1 erster Unterabsatz nicht die Versendung und den Empfang von Echtzeitüberweisungen anbietet,
- 2. entgegen Art. 5a Abs. 1 zweiter Unterabsatz nicht die Erreichbarkeit von Zahlungskonten für Echtzeitüberweisungen sicherstellt, vorausgesetzt es liegt kein Fall der Nichtverfügbarkeit gemäß Art. 11 Abs. 1c vor,
- 3. Echtzeitüberweisungen entgegen den Anforderungen gemäß Art. 5a Abs. 4 Buchstaben a bis e ausführt,
- 4. entgegen Art. 5a Abs. 5 das Zahlungskonto nicht unverzüglich wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne Zahlungsvorgang befunden hätte,
- 5. entgegen Art. 5a Abs. 6 dem Zahlungsdienstnutzer auf dessen Verlangen nicht die Festlegung eines per Echtzeitüberweisung versendbaren Höchstbetrags nach Maßgabe der dortigen Vorgaben ermöglicht,
- 6. entgegen Art. 5a Abs. 7 nicht die Möglichkeit zur Bündelung von Zahlungsaufträgen bietet,
- 7. entgegen Art. 5b Abs. 1 für die Versendung und Entgegennahme von EuroEchtzeitüberweisungen höhere Entgelte erhebt als für die Versendung und Entgegennahme anderer Überweisungen,
- 8. entgegen Art. 5b Abs. 2 für die Empfängerüberprüfung bei Zahlungsaufträgen ein Entgelt verrechnet,
- 9. entgegen Art. 5c Abs. 1 bei Zahlungsaufträgen keine Empfängerüberprüfung erbringt oder eine Empfängerprüfung erbringt, die nicht den Vorgaben des Art. 5c Abs. 1 entspricht,
- 10. entgegen Art. 5c Abs. 2 nicht sicherstellt, dass die Angaben zum Zahlungsempfänger bei Zahlungsaufträgen korrekt sind,
- 11. entgegen Art. 5c Abs. 3 nicht über solide interne Verfahren verfügt, mit denen sichergestellt wird, dass die Angaben zu den Zahlungsempfängern korrekt sind,
- 12. entgegen Art. 5c Abs. 4 die Empfängerprüfung im Falle papiergestützter Zahlungsaufträge nicht zum Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags durchführt,
- 13. entgegen Art. 5c Abs. 5 nicht sicherstellt, dass die Erbringung der Empfängerüberprüfung bei Zahlungsaufträgen und der unter Art. 5c Abs. 2 beschriebenen Dienstleistung den Zahler nicht an der Autorisierung der betreffenden Überweisung hindert,
- 14. entgegen Art. 5c Abs. 6 es Zahlungsdienstnutzern, bei denen es sich nicht um Verbraucher handelt, nicht ermöglicht, auf die Empfängerüberprüfung bei Zahlungsaufträgen zu verzichten, wenn sie mehrere Zahlungsaufträge als Bündel einreichen oder nicht sicherstellt, dass Zahlungsdienstleister jederzeit das Recht haben, die Empfängerüberprüfung nach Verzicht wieder in Anspruch zu nehmen,
- 15. entgegen Art. 5c Abs. 7 keine oder keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers durchführt,
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Zahlungsdienstleister, der Echtzeitüberweisungen gemäß Art. 2 Nr. 1a der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 anbietet, entgegen Art. 5d Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nicht unverzüglich nach Inkrafttreten einer neuen oder geänderten gezielten finanziellen restriktiven Maßnahme sowie mindestens einmal pro Kalendertag eine Überprüfung durchführt, ob einer seiner Zahlungsdienstnutzer eine Person oder Einrichtung ist, die einer solchen Maßnahme unterliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA
- 1. im Falle einer juristischen Person mit Geldstrafe bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr,
- 2. im Falle einer natürlichen Person mit Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro
- zu bestrafen. Für die Zwecke von Z 1 ist der maßgebliche Umsatz für den Fall, dass es sich bei der juristischen Person um ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens gemäß Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2013/34/EU oder eines sonstigen Unternehmens, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf diese juristische Person ausübt, handelt, der Umsatz, der sich aus dem konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20010182
Dokumentnummer
NOR40275850
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