Information an Kleinanleger
§ 8.
Hat die FMA eine oder mehrere Geldstrafen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 7 und § 6 Abs. 1 und 2 verhängt oder eine oder mehrere Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 ergriffen, so hat sie
- 1. den betroffenen Kleinanleger direkt über die verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Aufsichtsmaßnahmen zu informieren und ihm mitzuteilen, wo Beschwerden einzureichen oder Schadenersatzansprüche anzumelden sind, oder
- 2. von dem PRIIP-Hersteller oder der Person, die über die PRIIP berät oder sie verkauft, zu verlangen, eine entsprechende Mitteilung und Information an den betroffenen Kleinanleger zu richten.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018
Gesetzesnummer
20010181
Dokumentnummer
NOR40201134
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