§ 4.
(1) Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und das Handelsgericht Wien bleiben in Rechtssachen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßigerweise bei ihnen anhängig sind, bis zu deren Beendigung zuständig. Das gleiche gilt für den Jugendgerichtshof in Wien hinsichtlich der ihm durch § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a des Jugendgerichtsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 272, übertragenen Vormundschaftsgerichtsbarkeit. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und das Handelsgericht Wien sind auch für die Rechtssachen zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt.
(2) Hingegen geht die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien für anhängige Sachen des Handelsregisters und des Genossenschaftsregisters, die Unternehmungen mit dem Sitz im Burgenland betreffen, auf das Landesgericht Eisenstadt über. Das Handelsgericht Wien hat solche Registersachen dem Landesgericht Eisenstadt zu überweisen und die Eintragungen im Handelsregister und im Genossenschaftsregister, die solche Unternehmungen betreffen, dem Landesgericht Eisenstadt zur Bildung der Register mitzuteilen.
(3) Die Vorschriften des Abs. 2 finden auch auf Sachen des Handelsregisters und des Genossenschaftsregisters der Zweigniederlassung Anwendung, für die nunmehr das Landesgericht Eisenstadt zuständig ist.
(4) Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien kann in einer Rechtssache, für die es nach Abs. 1 zuständig ist, das Verfahren am Sitze des Landesgerichtes Eisenstadt durchführen, falls für diese Rechtssache das Landesgericht Eisenstadt zuständig wäre, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig geworden wäre.
(5) Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und das Handelsgericht Wien bleiben zur Entscheidung über Rechtsmittel zuständig, die sich gegen eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangene Entscheidung eines Bezirksgerichtes oder eines Arbeitsgerichtes im Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt richten, wenn die Akten zur Entscheidung über das Rechtsmittel vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei ihnen eingelangt sind. Das gleiche gilt für den Jugendgerichtshof in Wien hinsichtlich der ihm durch § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a des Jugendgerichtsgesetzes 1949 übertragenen Vormundschaftsgerichtsbarkeit.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Gesetzesnummer
20010178
Dokumentnummer
NOR40201018
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