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Art. 8 § 2 Verfahrenshilfegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1973

§ 2.

Benötigt eine Partei zur Erlangung der Verfahrenshilfe oder einer ihr entsprechenden Begünstigung im Ausland ein behördliches Zeugnis über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, so hat der Bürgermeister des Ortes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt hat, ein Zeugnis über die im § 66 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes angeführten Tatsachen auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018

Gesetzesnummer

20010174

Dokumentnummer

NOR40200977