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§ 7 Uni-ImmoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Planungsphase

§ 7.

(1) In der Planungsphase sind die Vorgaben der Planungsfreigabe sowie die folgenden Prozessschritte einzuhalten:

  1. 1. Verfahren zur Suche einer Planerin, eines Planers oder eines Planungsbüros unter Einhaltung der vergaberechtlichen Anforderungen sowie des Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatzes,
  2. 2. Planungsvertrag,
  3. 3. Vorentwurf,
  4. 4. Entwurf,
  5. 5. Laufende Nutzer- und Behördenabstimmung,
  6. 6. Qualifizierte Kostenermittlung bei Vorentwurf und Entwurf sowie
  7. 7. Entwürfe aller dem Immobilienprojekt zugrunde liegenden Verträge (insbesondere Miet-, Finanzierungs- bzw. Bauträgerverträge).

(2) Nach der Erfüllung aller unter Abs. 1 genannten Vorgaben und Prozessschritte kann die Universität die Bundesministerin oder den Bundesminister um Erteilung der Baufreigabe ersuchen. Gleichzeitig mit dem Ersuchen um Baufreigabe ist der detaillierte Finanzierungsbedarf samt zugrundeliegendem Zahlungsplan bekannt zu geben.

Schlagworte

Transparenzgrundsatz, Nutzerabstimmung, Mietvertrag, Finanzierungsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20010147

Dokumentnummer

NOR40200414

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